Die Aufgaben der GefAS liegen in der Koordination von Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellV) sowie bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach BGR 128, die Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) für Betriebe.
- Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen, gem. (BaustellV)
- Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen, „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ (BGR 128)
- Koordination von Baustellen nach Baustellenverordnung (BaustellV)
- Koordination von Baustellen nach den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (BGR 128)
- Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß ASiG, zur Betreuung von Betrieben
- Betriebsärztliche Betreuung gem. § 3 AsiG
1. SiGe-Koordination nach Baustellenverordnung
und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
1.1 Leistungen des SIGE- Koordinators für die Planungsphase
Der Auftraggeber / Bauherr überträgt dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
folgende Leistungen:
Koordinieren der SiGe-Belange im Auftrag des Bauherren zwischen allen bei der
- architektonischen Planung (Entwurfsverfasser)
- technischen Planung (Sonderfachleute)
- organisatorischen Planung (z.B. bei der Bauzeitplanung und beim Aufstellen der
Baustellenordnung)
Beteiligten, insbesondere durch
- Analyse der Vorplanung, Entwurfsplanung und Werkplanung auf Sicherheitsrisiken und
Gesundheitsschutzaspekte, dabei Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
- Ausarbeiten des SIGE-Planes auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse
- Feststellen von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten und Mitwirken bei der
Ausarbeitung der Baustellenordnung
- Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung
zugehöriger Maßnahmen
- Beratung zu bleibenden sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen
- Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator
- Zusammenstellen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes für eine sichere
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
- Überprüfen der Umsetzung des SIGE-Planes in den Planungsunterlagen und laufendes
Anpassen des SIGE-Planes
- Hinwirken auf die Aufnahme des SIGE-Planes und anderer sicherheitsrelevanter
Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen
- Hinwirken auf richtiges Erstellen der Vergabeunterlagen aus Sicht der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
- Hinwirken auf richtiges Formulieren der Leistungen aus Sicht der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
- Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Feststellung angemessener
Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der SIGE-Koordination
- Mitwirken bei der Vergabe, Prüfen von Angeboten im Zusammenhang mit Sicherheit und
Gesundheitsschutz
- Gegebenenfalls Einweisung des Koordinators für die Ausführungsphase einschließlich
Übergabe aller vorliegenden Papiere
1.2 Leistungen des Koordinators für die Ausführungsphase
Der Auftraggeber / Bauherr überträgt dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
folgende Leistungen:
Koordinieren der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen allen
bei
- der technischen und der organisatorischen Planung beteiligten sowie
- den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmen,
insbesondere durch
- laufende Kontrolle der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der
Baustellenverordnung
- hinwirken auf laufendes Erfassen der Firmen
- achten auf Absicherung der Baustelle gegenüber anderen betrieblichen Tätigkeiten sowie
auch gegenüber Dritten
- mitwirken bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung der verschiedenen
Unternehmen
- klären sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und ihren
Subunternehmern vor
Beginn ihrer Arbeiten (Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf, Nachweise, Prüfzertifikate,
Lagerung und Entsorgung) und organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber
- anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und bekannt machen
aktualisierter Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne bei allen Beteiligten
- mitwirken bei der Fortschreibung des Bauablaufplanes, soweit es die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes betrifft
- achten auf sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie auf
vertragsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag
und Einschreiten bei Gefahrzuständen
- organisieren und durchführen von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen
- fortführen und abschließen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes für die
sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
2. Stellung und Weisungsbefugnisse
Dem Koordinator gegenüber ist nur der Auftraggeber bzw. Bauherr weisungsbefugt. Im
Rahmen der Rechte und Befugnisse des Auftraggebers bzw. Bauherren hat er
Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Diese Weisungsbefugnis berührt nicht die ohnehin bestehende Verantwortung der
Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bzw. der
sonstigen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung geltenden Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien und Durchführungsanweisungen.
Die vorgenannte Weisungsbefugnis befreit die
Unternehmer ebenfalls nicht von ihrer Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern
entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“(VBG 1, § 6, Abs. 2)
sowie der betreffenden Landesbauordnung.
3. Haftung
Der Koordinator haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt nach den
gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen beschränkt sich seine Haftung – gleich aus
welchem Rechtsgrund – auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die
hiermit vereinbarten Haftpflichtversicherungen gedeckt sind.
Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt:
für Personenschäden 5.000.000,00 €
Sach- und Vermögensschäden 5.000.000,00 €
Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Koordinator verlangen, dass ihm die Beseitigung
des Schadens übertragen wird. Die Haftung des Koordinators erstreckt sich nicht auf Schäden
die ein Dritter mitverschuldet hat, gegen dessen Beauftragung durch den Auftraggeber der
Koordinator begründete Bedenken gemeldet hatte.